Rente - Gebrauchsanweisung für den Zahlendschungel


Weitere Erklärungen in diesem Kompaktwerk

 


Lohnbüros - Steuerberater - Rentenberater ...

... und alle, die mehr wissen wollen!


Eine Gebrauchsanweisung bzw. Wegweiser 

durch den Zahlendschungel der Rente 

zur Beantwortung von Fragen.

Kompakt und Informativ!


Auf 45 Seiten offenbart uns dieses Heft 

viele Geheimnisse der gesetzlichen

 Rentenversicherung


Zahlen und Tabellen 

der gesetzlichen Rentenversicherung


Werden jedes halbe Jahr neu aufgelegt


Hier die Zusammenstellung der meistgestellten Fragen

 

Was bedeutet Entgeltpunkte? 

Seite 9


Wie werden Entgeltpunkte errechnet? 

Seite 8


Wie läuft das bei geringfügiger Beschäfigung? 

Seite 10 bis 11a


Bewertung und Ertrag geringfügiger Beschäftigung? 

Seite 12 - 13a


Überschlägige Ermittlung der Rentenanwartschaft? 

Seite 16 - 17 (für 2022)


Was bringen Pflegezeiten? 

Seite 18


 Wie viel darf zur Rente hinzverdient werden? 

Seite 32 - 36


Können Rentenabschläge ausgeglichen werden? 

Seite 25


Wo finde ich die wichtigsten Zahlen und Beitragssätze? 

Seite 2 bis 3a


Versorgungsausgleich und seine Werte? 

Seite 37


Kann nach der Scheidung eingezahlt werden? 

Seite 37 rechte Spalte


Zusammentreffen mit Unfallrente? 

Seite 38 bis 39


Weitere Erklärungen in diesem Kompaktwerk


 

 

Eine der größten Unbekannten im Leben 

Die gesetzliche Rente

 

Warum dies so ist, obwohl die gesetzlich Rentenversicherung jedes Jahr die Renteninformation an ihre Versicherten (ab dem 27. Lebensjahr) versendet, konnte bis heute nicht geklärt werden.

Gut, auch eine Rentenberechnung in einer Rentenauskunft ist für den Laien nur schwer nach zu vollziehen.

Vielleicht liegt es daran, dass viele der Meinung sind, "was interessiert mich die Rente, ich bin gesund, jung und kann für mich selbst sorgen. 

Genau hier liegt der Hase im Pfeffer bzw. die Altersvorsorge im Lauf der Jahre. 

Wer rechtzeitig die Weichen stellt, kann, zumindest etwas beruhigter, in die Zukunft blicken. 

In meinem Beitrag, "Vorsorge für das Alter - warum so komplieziert?" habe ich mich im Groben mit Vorschlägen auseinander gesetzt. 

Für Auszubildende, welche ja gerade am Beginn ihrer Altersvorsorge stehen,habe ich einen ausführlichen Beitrag geschrieben.


Die gesetzliche Rentenversicherung unternimmt viel, um ihr Klientel zu erreichen. Leider wird deren Arbeit selten honoriert.

 

Hier einige Informationen und Überblicke.

Für Ihre Versicherten, Steuerberater, Rentenberater und auch Finanzberater gibt die gesetzliche Rentenversicherung jedes halbe Jahr die sogenannte Zahlenbibel der gesetzlichen Rentenversicherung heraus bzw. veröffentlicht diese im Internet: 

 Zahlen und Tabellen 

der gesetzlichen Rentenversicherung

Bevor wir uns diesem sehr interessanten Zahlenwerk zuwenden, sollten einige Frage im Voraus geklärt werden.

Wenden wir uns diesen Fragen zu:

Unterschied Renteninformation und Rentenauskunft? 

Hier sind wir bei der grundlegenden Frage angelangt.

Gut erklärt wird das unter rentenbescheid24.de

Renteninformation:

Sie wird ab dem 27. Lebensjahr an alle Versicherten versandt, welche bereits fünf Jahre in der Rentenversicherung zurückgelegt haben. 

Zusätzlich: Mit der ersten Renteninformation erhalten Sie einen Überblick über ihre bisher in der Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten.

Tipp: 

Sollten Schulausbildungszeiten, Studienzeiten oder Arbeits- oder Berufsausbildungszeiten (im In- oder Ausland) oder evtl. Kindererziehungszeiten noch nicht gespeichert sein, sollten Sie bei der Rentenversicherung einen Termin für eine Kontenklärung vereinbaren. 

Sollte ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung das auch machen, können Sie auch dort vorsprechen.

Generell ist es immer empfehlenswert, regelmäßig einen Versicherungsverlauf von der gesetzlichen Rentenversicherung anzufordern, um zu sehen, ob alle Arbeitszeiten, evtl. Krankheitszeiten, Arbeitslosigkeitszeiten, Kindererziehungszeiten usw. gespeichert sind.

Mit der Kontenklärung werden Lücken im Versicherungsverlauf rechtzeitig geschlossen bzw. geklärt.

 

Rentenauskunft:

Von Amts wegen wird eine Rentenauskunft erst ab dem 55. Lebensjahr versandt. 

Allerdings kann eine Rentenauskunft auch vorher beantragt werden. 

Dies sollte dann geschehen, wenn eine Veränderung in der beruflichen Karriere ansteht: Selbständigkeit, Auslandsbeschäftigung evtl. auch bei Kindererziehung.

Sehr oft geht es dann um die Entscheidung, wie und auf welche Weise für das Alter vorgesorgt werden kann bzw. soll.

Mit der Rentenauskunft erhalten die Versicherten einen Überblick über die Bewertung aller Zeiten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung bisher gespeichert sind. 

Zugleich wird mitgeteilt, wie sichd die Rente bei gleichbleibender bzw. steigender Beitragszahlung entwickeln wird.

Eine große Hilfe ist dabei die Broschüre bzw. das digital zur Verfügung stehende Heft "Zahlen und Tabellen" der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

Nun zur "Zahlenbibel" Zahlen und Tabellen

Gehen wir das Heft durch, um einen Überblick zu bekommen. 

Auf diesen 45 Seiten sind alle Daten und Fakten zusammengefasst, welche Auswirkungen auf Rentenberechnung und Rentenhöhe haben (können).


Gehen wir ins Detail, 

Seite für Seite bzw. Thema für Thema:

Seiten 2 bis 3a:

Hier finden wir alle Rechengrößen für Versicherte und Rentner hinsichtlich Krankenversicherung und Beitragsabführung.

Vom "Aktuellen Rentenwert" welcher ein entscheidender Faktor der Rentenhöhe ist, über die Beitragshöhe bis hin zum Zuschlag bei Witwen- oder Witwerrenten (falls Kindererziehung vorgelegen hat).

Wer die aktuellen Rentenwerte der vergangen Jahre einsehen möchte, hier die Auflistung.

 

Seiten 4 und 5:

Eine Zusammenfassung aller Beitragssätze, welche in einem Erwerbsleben vom Anfang der Beschäftigung bis zur Rente gegolten haben.

 

Seiten 6 und 7:

Alle Rentenanpassungen der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1959. 

Hier geht es um etwas Grundlegendes: Die Renten steigen nicht nur durch Einzahlung von Beiträgen, sondern auch durch Rentenanpassungen einschließlich des Zins-und Zinseszinseffekt.

Im Klartext heißt das, von der Rentenanpassung profitieren alle Arbeitnehmer*Innen und alle die Beiträge in der Rentenversicherung eingezahlt haben. Ebenso Mütter und Väter, wenn ihnen Kindererziehungszeiten gutgeschrieben worden sind.

 

Seite 8:

Jährliche Durchschnittesentgelte in der BRD, welche von der Bundesregierung festgelegt werden. Da eine endgültige Festlegung erst nach einiger Zeit erfolgen kann, sind die letzten zwei Entgelte immer vorläufige Entgelte nach Schätzung. 

An Hand dieser Durchschnittsentgelte wird der Wert des eigen Verdienstes für die Rentenhöhe ermittelt. 

Wer z. B. im Jahr 2019 einen Bruttoverdienst von 39.197 Euro erzielt hat, erhält einen Entgeltpunkt in der Rentenversicherung. 

Der Wert dieses Entgeltpunktes beträgt (siehe Seite 2 unter Aktueller Rentenwert) in der BRD West 36,02 Euro. In der BRD Ost derzeit 35,72 Euro. 

Auf den Unterschied hier einzugehen würde den Rahmen sprengen. Kurz gesagt, hier geht es um die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Ost und West, welche in Kürze auf gleichem Level sein dürfte. 

 

Seite 9:

Wer nun sehen möchte, wie sein Bruttoverdienst sich in Rentenhöhe ausdrückt, sieht dies auf der Seite 9.

Ein monatilicher Beitrag von 602,97 € (Jährlich 7.235,64 €) bei einm Bruttoverdienst von 3.241,75 € (Jährlich 38.901,00 €) erbringt im Jahr 2022 einen Entgeltpunkt (1,0000 Entgeltpunkte) und steigert die Rente um 36,02 € monatlich (Jährlich um 432,24 €).

Persönlicher Bruttojahresverdienst : Durchschnittliche Bruttojahresentgelte (Seite 8) = persönliche Entgeltpunkte.   

Bei einer Rentenanpassung im Jahr 2023 und in den folgenden Jahren steigt dieser Betrag (36,02 €) jährlich um die Rentenanpassung (ZinsesZins). 

Wegen der Rentenanpassungen siehe Seiten 6 und 7.

 

Seiten 10 bis 15a:

Hier geht es um die geringfügigen Beschäftigungen innerhalb und außerhalb des Haushalts und um Beschäftigungen von 450,01 bis 1600,00 Euro.

Wer muß wie viel an die gesetzliche Rentenversicherung abführen?

 

Seiten 16 und 17:

Die überschlägige Berechnung der Rente steht hier im Mittelpunkt. 

A) Nachvollziehen des Rentenanspruchs:

Hat jemand 45 Jahre immer den Durchschnittsverdienst (Seite  8) als Bruttoeinkommen erzielt, beträgt seine Rente im Jahr 2022 € 1538,55.

Dabei handelt es sich um die Bruttorente!

Was für die Krankemversicherung der Rentner und die Pflegeversicherung abgezogen wird ist aus der Seite 2 zu ersehen (Punkt 3).


B) Überschlägige Ermittlung von Rentenhöhen

Dabei geht es darum, für Versicherte manuell zu errechnen, wie hoch ihre Rente sein wird (überschlägig - ohne Anpassungen), sollten sie Altersteilzeit oder eine andere Beschäftigung gegen weniger Bruttolohn am Ender ihrer Arbeitszeit annehmen. 

 

Hat jemand bisher z. B. 45.161,29 Euro verdent, entspricht dies 1,1609 Entegeltpunkten und einer Rentensteigerung von 41,82 Euro. (Siehe Seite 9)

Geht der betreffende in Altersteilzeit und verdient nur noch 80% des bisherigen Bruttoverdienstes dann schaut das folgendermaßen aus: 0,8000 Entgeltpunkte entsprechen einer Renensteigerung von 28,82 in einem Jahr oder 57,63 Euro in zwei Jahren usw. (Siehe Seite 16)

Für ein Jahr Alterteilzeit würde das eine Rentenminderung von (41,82 - 28,82) 13 Euro ausmachen. 

Auf vielleicht 5 Jahr hochgerechnet allerdings bereits 13 x 5 = 65 Euro weniger Rente.

Entsprechend werden passende Ausgleichszahlungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ermittelt.


Seite 18: Pflegezeiten

Hier geht es um die Bewertung von Pflegezeiten im privaten Bereich. 

Evtl. auch noch neben der Arbeitszeit. 

Wenn neben der Arbeitszeit gepflegt wird, bitte mit der Rentenversicherung und der Pflegekasse Rücksprache halten. 

Generell gilt, nicht mehr als 30 Stunden Arbeitszeit pro Woche.

 

Seite 18 und 19: 

Reha-Leistungen - Kinder-Reha - Prävention

Übergangsgeld und Zuzahlung

Für Leistungen zur Kinderrehabilitation sowie für Leistungen zur Prävention ist keine Zuzahlung
zu leisten. 

Weitere Ausnahmen sind aufgelistet.

 

   Seiten 20 und 21:

Versicherungszeiten im Ausland. 

Keine Sorge, hier sind lediglich die Verbindungsstellen genannt, an die die Anträge weitergeleitet werden. 

Selbstverständlich werden Anträge nach wie vor vor Ort, entweder von der Gemeinde, der Stadtverwaltung, der Beratungsstellen der ges. Rentenversicherung oder von Versichertenberatern entgegengenommen bzw. ist man Ihnen bei Fragen behilflich.

Eine Terminvereinbarung sollte dabei allerdings vorausgehen.

Gerade wenn es um Versicherungszeiten im Ausland geht, sollte genau auf deren "Einspeisung" im deutschen Rentensystem geachtet werden!

Mit ausländischen Versicherungszeiten können die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus Deutschland erfüllt werden. 

Es kommt auf das jeweilige Abkommen an.

Innerhalb Europas werden alle Zeiten in den unterschiedlichen Ländern (multilateral) - es kann Ausnahmen geben - zusammengezählt, um die Voraussetzungen für  den Bezug von Rente nach Zeiten zu erfüllen.

Bei sogenannten bilateralen Abkommen werden nur die Zeiten der zwei beteiligten Länder zusammengerechnet.   


Seiten 22 und 23:

Anhebung der Altersgrenzen für langjährig Versicherte (ehemals Altersrente mit 63) auf das 67. Lebensjahr und die Anhebung der Altersgrenze für Schwerbehinderte auf das 65. Lebensjahr.

Auch besonders langjährig Versicherte (45 Jahre Versicherungszeit) werden in Zukunft erst mit 65 Jahren in Rente gehen können.

Es empfiehlt sich rechtzeitig mit der Rentenversicherung Rücksprache zu halten, um die Details abzuklären und  ...  fehlende Zeiten schnellstens mit einer Kontenklärung zu beantragen. 

Die richtige Altersrente zu finden, bedarf guter Planung. Daher bitte auf das Heft "Die richtige Altersrente für Sie" zurückgreifen. 

Allerdings hilft immer ein Gespräch in einer Beratungsstelle.


Seite 24:

Hier werden alle Zeiten aufgeführt, welche für die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" herangezogen werden können. 

Auch die Zeiten, welche dafür nicht angerechnet werden dürfen sind aufgelistet. 

 

Seite 25:

Es gibt die Möglichkeit, Rentenabschläge auszugleichen. 

Das kann über unterschiedliche Varianten erfolgen.

Es könnte der Arbeitgeber sein, der bei einer betriebsbedingten Kündigung vor dem Renteneintritt bereit ist, Rentenabschläge in Verbindung mit einer Abfindung auszugleichen.

Sollte jemand sagen, "die restlichen zwei Jahre bis zur Rente ohne Abschläge möchte ich nicht mehr arbeiten und eher gehen", dann besteht auch die Möglichkeit den Ausgleichsbetrag errechnen zu lassen. 

Hier ist dringend geboten, das Steuerrecht prüfen zu lassen. 


Seite 26 und 27:

Auch die Altersgrenzen für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten werden für den vollen Rentenbezug angehoben.

(Wenn es nicht so traurig wäre könnte auch gesagt werden, der Tod ist die höchste Stufe der Erwerbsminderung.)

Ab 2024 können Sie eine abschlagfreie Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit oder Tod erst mit 65 Jahren be
kommen. 

Wer dann jünger ist, muss Abschläge von bis
zu 10,8 Prozent hinnehmen.

Eine Anhebung der Altersgrenzen erfolgt nicht, wenn

bei einem Rentenbeginn oder Tod des Versicherten vor dem 1.1.2024 mind. 35 Versicherungsjahre 

oder

bei einem Rentenbeginn oder Tod des Versicherten ab dem 1.1.2024 mind. 40 Versicherungsjahre
vorliegen.

 
Zu den 35 bzw. 40 Versicherungsjahren zählen die in §§ 51 Abs. 3a, Abs. 4, 52 Abs. 2 SGB VI
aufgeführten Zeiten.

 

Seite 27, unten:

Versicherte, welche vor dem 65. bzw. 67. Lebensjahr erwerbsgemindert werden oder versterben erhalten für die Erwerbsminderungsrente bzw. die Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit. 

Sie erhalten mehr Versicherungsjahre als sie bisher zurückgelegt haben.

Die Zurechnungszeit wird, grob gesagt, mit dem Durchschnitt der bisher zurückgelegen Zeiten bewertet.

Die Weiterschreibung der Zurechnungszeit soll die Abschläge bei einem Rentenbeginn vor dem 65. bzw. 67. Lebensjahr abmildern. 

 

Seite 28: 

Höhe der Hinterbliebenenrente

 Grundsätzliches:

Große Witwe(r)nrente ...  

... beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, 

die Ihr Ehepartner/Lebenspartner 

oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. 

Kleine Witwenrente ...

Die kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn Sie jünger als 47 Jahre sind und 

weder erwerbsgemindert sind 

noch ein Kind erziehen. 

Sie beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die Ihr Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. 

 

Seiten 29 bis 31:

Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebnenrenten

Grundsätzliches:

Seit den 90er Jahren werden Arbeitseinkommen und Arbeitsersatzeinkommen (Renten, Arbeitslosengeld usw.) auf die Hinterbliebenenrenten angerechnet. 

Seit dem Jahr 2002 werden auch Privateinkünfte (Mieten, Lebensversicherungen, Zinsen, Aktiengewinne, sogar Hausverkäufe usw.) auf Hinterbliebenenrenten angerechnet.

Wie und in welcher Höhe diese Anrechnungen von statten gehen, sind auf diesen Seiten zusammengestellt und mit Beispielen hinterlegt.

Tipp:

Wer eine Lebensversicherung abschließt, sollte darauf achten, dass auch diese auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden kann. Letzendlich durch den Abschluss einer Lebensversicherung die Hinterbliebenenrente gekürzt evtl. gekürzt wird.

Ich bin kein Anlageberater. Daher möchte ich nicht auch die unterschiedlichen Möglichkeiten der Begünstigung bei Lebensversicherungen eingehen. 

    

Seiten 32 bis 36:

Flexi-Rente - 

Hinzuverdienst(grenzen) zur Altersrente und Erwerbsminderungsrente im Rahmen der Flexi-Rente.

Es geht um die Hinzuverdienstgrenzen vor Erreichen der allgemein geltenden Regelaltersgrenzen - sowohl bei Altersvoll- als auch bei Altersteilrenten.  

Die jeweiligen Hinzuveredienstgrenzen werden im Rentenbescheid genannt.

Sollten diese überschritten werden, hat dies Auswirkungen auf die Rentenhöhe. 

 

Seite 37:

Versorgungsausgleich "ausgleichen"

Hier wird der Wert eines Versorgungsausgleiches dargestellt. 

Zugleich wird aufgezeigt, wie viel es kostet, einen Versorgungsausgleich durch eigene Einzahlung "auszugleichen".

Beispiel:

Festgelegt im Versorgungsausgleich 100,00 €.  

Dies entspricht 2,7762 Entgeltpunkten.   

Zugleich 89 Wartezeitmonaten für die Rente.

Insgesamt hat dieser Ausgleich im Jahr 2022 einen Wert von 20.087,43 €.

Möchte nun eine Betroffene oder ein Betroffener seinen Versorgungsausgleich "rückgängig machen" müssten dafür im Jahr 2022 € 20.087,43 aufgewendet werden. 

Selbstverständlich kann dies auch in Teilbeträgen erfolgen. Evt. auch steuerbegünstigt.

Allerdings steigt der Wert des Betrages, da dieser vom Aktuellen Rentenwert (Seite 2) abhängig ist.  

 

Ehen werden sehr oft geschieden. 

Grundsatz:

Wer während der Ehezeit mehr Einkommen gehabt hat, muß der- bzw. demjenigen, welche(r) weniger Einkommen hatte Ansprüche für die Altersvorsorge abtreten. 

Dabei werden beide Einkünfte gegenüber gestellt.

Wer den überschießenden Teil hatte, muss diesen zur Hälfte abtreten.

 

Seiten 38 und 39:

Arbeitsunfall: Das Zusammentreffen von zwei Renten - Rente der Berufsgenossenschaft (Unfallrente) und Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (Erwerbsminderungsrente).

Beide Renten zusammen sollen einen gesetzlich vorgegebenen Höchstsatz nicht überschreiten.

Dieser Grenzwert beträgt 70 % des (höchsten) Jahresarbeitsverdienstes der Unfallversicherung.

Überschreiten beide Renten diesen Betrag, wird der über dem Grenzwert liegende Betrag von der geseztlichen Rentenversicherung gekürzt.


Seiten 40 und 41:

Es geht um die Grundrente

Der Grundrentenzuschlag wird wird an Rentner*innen gezahlt, welche lange gearbeitet und unterdurchschnittlich verdient haben.

Auch hier erfolgt evtl. eine Einkommensanrechnung (siehe Seite 41)

 

Seite 42:

Steuerliche Entlastung der Arbeitnehmerbeiträge

Altersvorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerlich absetzbar.

Letztendlich treffen die Finanzbehörden die Entscheidung über die abesetzbaren Beträge. 

 

Seite 43:

Steuer für Renten ab 2005

Entscheidend ist dabei der Rentenbeginn. 

Rentner mit einem Rentenbeginn bis zum Jahr 2005 unterliegen mit 50 % ihrer Bruttorente der Besteuerung.

Bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2040 unterliegt der gesamte Rentenbetrag (abzüglich eines Freibetrages) der Steuerpflicht.

Auch hier empfiehlt es sich, mit Steuerberatern oder dem Finanzamt Rücksprache zu halten. 

 

Seiten 44 und 45:

Förderung zusätzlicher privater Altersvorsorge

Förderungsfähig sind zertifizierte Altersvorsorgeverträge 

und 

die Betriebliche Altersvorsorge.  

Hier kommt es darauf an wie hoch für die zusätzliche Altersvorsorge eingezahlt wird. 

Erforderlich ist jedoch mindestens ein Betrag von 60 Euro (Sockelbeitrag, Punkt 2 und 3, Seite 45).

Dabei sind auch abgeleitete Ansprüche (Punkt 5, Seite 45) und Ansprüche für Kindererziehung in den ersten drei Kalenderjahren (Punkt 6, Seite 45) zu beachten.

 

So, nach diesem Tiefflug über den Zahlenwald der Deutschen Rentenversicherung sollte niemand verzweifeln, denn wenn man nicht mehr weiter weiß, helfen die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung sowie deren Versichertenberater. 

Glücklich kann sich schätzen, wer in seiner Gemeinde oder Stadtverwaltung kompetente Ansprechpartner mit einem guten Draht zur Rentenversicherung hat.

Last but not Least: Auch der VDK ist ein kompetenter Ansprechpartner in allen Fragen zur Sozialversicherung.

 Der Jahresbeitrag zum VDK lohnt sich immer. Vor allem, wenn es um Streitigkeiten mit der Sozialversicherung geht.

Derzeit beträgt der Beitrag 72 Euro im Jahr bzw. 6 Euro im Monat. Auf alle Fälle günstiger, als eine Rechtschutzversicherung, noch dazu wo der VDK versierte Berater und Gerichtsvertreter in seinen Reihen hat.   


Gerne beantworte ich noch offene Fragen. 


  

 

 

 

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